Lebenslagen
     Wehrdienst
          5. Soziale Absicherung

Kranken-/Pflegeversicherung

Krankenversicherung

Der Bund zahlt während des Grundwehrdienstes die Beiträge zur Krankenversicherung. Hierzu ist Folgendes zu beachten:

Stellen Sie zunächst fest, ob und wo Sie versichert sind. Sind Sie aufgrund einer Beschäftigung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, müssen Sie den Einberufungsbescheid unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieser ist verpflichtet, den Beginn und später die Beendigung des Wehrdienstes der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen.

Während des Grundwehrdienstes erhalten Sie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Ihre eigenen Leistungsansprüche gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen. Ansprüche aus der Familienversicherung bleiben jedoch bestehen.

Sind Sie bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet – eine unterlassene Meldung sollten Sie sofort nachholen – müssen Sie den Einberufungsbescheid unverzüglich der Agentur für Arbeit vorlegen. Die Agentur für Arbeit hat den Beginn des Wehrdienstes der zuständigen Krankenkasse zu melden. Die Beendigung des Wehrdienstes ist ebenfalls der Agentur für Arbeit anzuzeigen, damit die zuständige Krankenkasse entsprechend unterrichtet wird.

Sind Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dann müssen Sie selbst den Beginn und später die Beendigung des Wehrdienstes der Krankenkasse mitteilen.

Waren Sie durch Ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (z.B. als Schüler) oder endete Ihr Arbeitsverhältnis vor Beginn des Wehrdienstes, ohne dass Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und von dort Leistungen erhalten, sollten Sie eine eigene freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründen. Zur Aufrechterhaltung Ihres Krankenversicherungsschutzes während des Wehrdienstes und für die Zeit danach wird dringend empfohlen, sich vor Dienstantritt bei der Krankenkasse zu vergewissern, ob das Krankenversicherungsverhältnis fortbesteht oder eine freiwillige Versicherung beantragt werden muss. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden vom Bund getragen. Der Beitritt zu einer freiwilligen Versicherung ist innerhalb von drei Monaten der Krankenkasse anzuzeigen.

Sind Sie privat krankenversichert, setzen Sie sich sofort mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung und beantragen das Ruhen der Versicherung. Die für die Zeit des Ruhens ermäßigten Beiträge werden auf Antrag im Rahmen der Unterhaltssicherung als Sonderleistung erstattet. Gesetzliche Träger der Krankenversicherung sind Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Seekrankenkasse, landwirtschaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen, wie beispielsweise die Barmer Ersatz Kasse (BEK), Technikerkrankenkasse, Deutsche Angestellten Kasse (DAK), Kaufmännische Krankenkasse Halle (KKH).

Pflegeversicherung

Ihre entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale Pflegeversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Sind Sie in einer privaten Pflegeversicherung versichert, werden Ihnen die Beiträge auf Antrag im Rahmen der Unterhaltssicherung erstattet.

Für die Dauer des Grundwehrdienstes unterliegen Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt auch für Grundwehrdienstleistende, die vor dem Dienstantritt noch nicht versicherungspflichtig waren (z.B. Schüler). Der Bund zahlt die Versicherungsbeiträge direkt an den Versicherungsträger. Bringen Sie bitte den Nachweis über Ihre Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Dienstantritt mit, falls Sie diesen Nachweis nicht bereits bei der Musterung vorgelegt haben. Ist für Sie noch keine Versicherungsnummer vergeben worden, wird von der Bundeswehr das Notwendige veranlasst. Waren Sie am Tage vor Beginn Ihres Wehrdienstes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Ihrer Berufsgruppe und deshalb von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, werden Ihnen die Beiträge auf Antrag in der Höhe, wie sie für die gesetzliche Rentenversicherung anfallen würden, erstattet.

Leisten Sie freiwillig Beiträge zu einer anderen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z.B. Lebensversicherung), werden Ihnen diese ebenfalls auf Antrag erstattet.

Voraussetzungen bei einer Lebensversicherung sind jedoch, dass diese bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate bestanden und in der Regel eine Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr hat, Sie Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter im Erlebensfall sind und Ihr Arbeitgeber nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist.

Die freiwillige Leistung zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung muss in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Grundwehrdienstes aus eigenem Arbeitseinkommen oder aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistung geleistet worden sein.

Erstattungsanträge sind bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Wehrbereichsverwaltung, spätestens innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Grundwehrdienstes, zu stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Truppe.

Besteht für Sie eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, hat der Arbeitgeber für die Dauer des Grundwehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) weiterzuzahlen.